Satzung

Satzung der Sportfreunde Montabaur Aktiv e. V.

GENDER DISCLAIMER

Die in dieser Satzung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet. 

Satzung

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Sportfreunde Montabaur Aktiv e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Montabaur und ist im Vereinsregister unter 6 VR 2629 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  • 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Außerordentliche Mitglieder können gemeinnützige Organi-sationen sein oder Personen, die nur eine befristete Mitgliedschaft haben (z. B.: Kurs- oder Lehrgangs-teilnehmer). Über einen schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod des Mitgliedes
  2. Freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Er ist nur zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

  1. Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließ-ungsbeschlusses beim ersten Vorsitzenden des Vereins in schriftlicher Form und mit Begründung eingegangen sein. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann jedoch anordnen, dass die Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Endscheidung durch die ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss vorläufig ruhen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, gilt der Ausschließungsbeschluss als anerkannt und die Mitgliedschaft als beendet.

  1. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  • 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt. Die Höhe und die Regelungen zur Beitragszahlung sind aus der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  • 7 Pflichten der Mitglieder

Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:

  • Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge
  • Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnung des Vereins
  • Beachtung der Anordnungen des Vorstands und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins Außerdem
  • Die Mitglieder erkennen die Satzungen und die Ordnungen der übergeordneten Fachverbände der Abteilungen an

 

  • 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Frauenvertreter
  • Vereinsjugendleiter
  • Abteilungsleiter
  • Schriftführer

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Beiden ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht intern ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € verpflichtet ist, die Zustimmung (s. § 12, Abs. 2) des Vorstandes einzuholen.

Kann eine Stelle des Vorstandes nicht besetzt werden, kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Aufgaben kommissarisch übernehmen.

  • 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungspunkte; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung; Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der 1. Vorsitzende übernimmt die administrative (Verwaltung) Geschäftsführung des Vereins (z.B. stellen und bearbeiten von Anträgen/Anfragen, Vergabe von Aufträgen, Korrespondenzen, Angelegenheiten des Trainer-wesens und des Trainingsbetriebes) und die Leitung der Geschäftsstelle. Aufgaben aus dem Bereich können nach Abstimmung mit dem Vorstand auch an andere Personen ganz oder teilweise delegiert werden.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei diesen Aufgaben.

  • 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Sie werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das entsprechende Amt.

  • 12 Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens 4x im Jahr, statt. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Über das Ergebnis einer jeden Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 13 Abteilungen des Vereins

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen.

Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederver-sammlung entsprechend.

Eine Abteilungsordnung kann abweichende und ergänzende Regelungen treffen, die der Satzung des Vereins nicht widersprechen dürfen.

  • 14 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Als Jugend zählen alle Mitglieder im Alter von 7 bis 18 Jahren.

  • 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederver-sammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine „ordentliche Mitgliederversammlung“ stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der „Homepage des SF-Montabaur aktiv e.V.“ und im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur“ einberufen. Zusätzlich können Mitglieder auch schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

„Außerordentliche Mitgliederversammlungen“ sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereins-mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder nach Beschluss des Vorstandes, unter Angabe der Gründe.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Satzungsänderungen (auch die bezüglich des Zwecks) und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungs- und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 16 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung wird eine Person als Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Person darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er hat die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und den Jahresabschluss zu prüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und ein schriftlicher Bericht über die Prüfung vorzulegen, der gegebenenfalls in der Versammlung ergänzt werden kann.

Der Kassenprüfer beantragt ggf. die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Entlastungsantrag ab.

  • 17 Weitere Regelungen zur Vereinsorganisation

Alles Weitere regeln entsprechende Vereinsordnungen.

  • 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung auf der „Homepage des SF-Montabaur aktiv e.V.“ und im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur“ erfolgen. Zusätzlich können Mitglieder auch schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleich-artigen, anderen Verein angestrebt, so dass die mittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Jugendarbeit der Stadt Montabaur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.01.2024 geändert und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand die Vollmacht, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen (s. auch § 12, Abs. 2), wenn diese durch Veranlassung des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich ist.

Montabaur, den 29.01.2024

Die Satzung kann auch als pdf-Datei eingesehen werden:

Satzung vom 29.01.2024