Hallentraining Judo unter Schutz- und Hygienebestimmungen

Liebe Judoka, liebe Eltern,

solange das Judotraining im Westerwaldkreis generell möglich ist, bieten wir im Dojo Montabaur gemäß der am 12.09.2021 in Kraft getretenen 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die bis 10.10.2021 gültig sein wird, wieder Hallentraining unter Schutz- und Hygienebestimmungen an.

„Hajime“ (はじめ) ist das japanische Wort für „Anfang“. In den traditionellen japanischen Kampfkünsten wie Judo, Karate, Aikido und Kendo ist es ein Kommando für das „Beginnen“. In diesem Sinne sagen wir jetzt also: „Hajime“!

Das Judotraining kann wieder gemäß Schutz- und Hygienekonzept im Dojo Montabaur stattfinden (Archivbild)!

Unsere Trainingszeiten sowie die Schutz- und Hygienevorschriften des Westerwaldkreises bzw. des Landes Rheinland-Pfalz:

  • Montag

18:00 – 19:30 Uhr Kinder und Erwachsene

19:45 – 22:00 Uhr Erwachsene

  • Mittwoch

18:00 – 19:30 Uhr Kinder und Erwachsene – auch in den Sommerferien!

Kinder und Erwachsene sind herzlich willkommen (Archivbild)!

Das Training unter Schutz- und Hygienebestimmungen findet in der Kreissporthalle I im Schulzentrum Montabaur statt. Bei steigender Inzidenz bieten wir gemäß Vorschriften des Kreises Training im Freien an.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldes schreibt dazu folgendes:

Am 12.09.2021 tritt die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft, die bis 10.10.2021 gültig sein wird.

Neu ist hier die Einführung von insgesamt drei Warnstufen, die bestimmte Regelungen und Maßnahmen nach sich ziehen (siehe Teil 1 § 1). Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen:

Leitindikator                                       Warnstufe 1                       Warnstufe 2                               Warnstufe 3

7-Tage-Tage-Inzidenz               bis höchstens 100            zw. 100 und 200                        mehr als 200

7-Tage-Hospitl.-Inz.                          kleiner 5                                  5 bis 10                                        größer 10

Anteil Intensivbetten                           kl. 6 %                                  6 bis 12 %                               mehr als 12 %

Bei der derzeit im Westerwaldkreis geltenden Warnstufe 1 ist Sport im Innenbereich (Sporthallen) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen teilnehmen. Es gilt weiterhin bei nicht-immunisierten Personen die Testpflicht (Ausnahme: Geimpfte, Genesene, Kinder bis einschließlich 11 Jahre, Schülerinnen und Schüler). Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl der nicht-immunisierten Personen auf zehn, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Zuschauer: Gemäß § 5 (Veranstaltungen) sind bei Warnstufe 1 höchstens 250 Zuschauer, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Zuschauerzahl auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Abstandsgebot (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1) sowie Maskenpflicht (siehe § 3 Abs. 2 Satz 2) gelten weiterhin. Ebenso gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 7.

Generationenübergreifender Sport für Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männer (Archivbild).

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Am 23.08.2021 trat die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die bis 11.09.2021 gültig war, in Kraft.

Zur vorherigen 24. Verordnung ändert sich im Bereich Sport im Innenbereich, dass auch wieder die Trainerinnen und Trainer der Testpflicht unterliegen, falls diese nicht vollständig geimpft bzw. genesen sind. Hingegen entfällt die Testpflicht bei Schülerinnen und Schülern (auch wenn diese älter als 14 Jahre sind).

Alle weiteren in unserer u.g. Email vom 01.07.2021 aufgeführten Maßgaben bleiben bestehen.

Zuschauer sind bei Veranstaltungen in den Kreissporthallen unter Beachtung folgender in § 3 („Veranstaltungen“) aufgeführten Regeln zulässig:

Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten

1.  das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden,.

2.  die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen,

3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und

4. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.  Dies ist derzeit im Westerwaldkreis der Fall!

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Gemäß der am 02.06.2021 in Kraft getretenen 22. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist aufgrund fallender Inzidenzwerte wieder Vereinssport im Innenbereich unter Einhaltung von Auflagen möglich.

Da im Westerwaldkreis die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit seit mehr als 5 Tagen unter dem Schwellenwert von 50 liegt, bedeutet dies für die Kreissporthallen konkret:

  • Ab 07.06.2021 ist für Vereine, die vorab eine Verantwortliche Person benennen, kontaktloser Vereinssport in Gruppen bis maximal zehn Erwachsenen plus Trainer sowie vollständig geimpfter sowie genesener Personen möglich. Die maximale Personenhöchstgrenze von 1 Person je 20 m2 Hallenfläche darf jedoch nicht überschritten werden.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahren können unter Anleitung eines Trainers in Gruppen von bis zu 25 Kindern trainieren; auch hier gilt jedoch die maximale Personenhöchstgrenze von 1 Person je 20 m2 Hallenfläche.
  • Gemäß § 1 Abs. 9 der Verordnung müssen alle Trainingsteilnehmer (ausgenommen die vollständig Geimpften sowie die Genesenen) vor Betreten der Halle der vom Verein bestimmten Verantwortlichen Person einen negativen Coronatest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dies kann ein von geschultem Personal durchgeführter PoC-Antigen-Test (Schnelltest) sein oder ein Selbsttest zur Eigenanwendung, der dann allerdings vor Hallenzutritt in Anwesenheit der Verantwortlichen Person durchgeführt werden muss. Auf Wunsch kann die Verantwortliche Person der getesteten Person das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung anhand des angefügten Formulars bestätigen. Für Kinder bis einschließlich 5 Jahren entfällt die Testpflicht.
  • Bei jeder Trainingseinheit sind die Daten der Teilnehmer sowie auch das negative Testergebnis in eine Kontaktliste einzutragen, die anschließend von der Verantwortlichen Person vier Wochen aufzubewahren ist.
  • Die Einzelnutzung der Umkleiden, Duschen und Toilettenräume ist gestattet.
  • Da von der Landesregierung kein überarbeitetes Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich zur Verfügung gestellt wurde, verweisen wir an dieser Stelle auf die letzte Version dieses Hygienekonzepts vom September 2020 und bitten um entsprechende Umsetzung unter Beachtung der Vorgaben der 22. Corona-Verordnung.
  • Am Eingang der Sporthallen sowie in den Umkleideräumen stehen Möglichkeiten zur Handdesinfektion bereit. Die Wegekonzepte zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebots (Eingang, Ausgang, WC, etc.) sind der örtlichen Beschilderung (Pfeile, etc.) zu entnehmen.
  • Die Nutzung ist so zu gestalten, dass von der ursprünglichen Trainingszeit 10 Minuten für das Verlassen der abgehenden Nutzergruppe und 10 Minuten für das Eintreffen der folgenden Nutzergruppe eingeplant werden. Während diesen 20 Minuten erfolgt die Durchlüftung der Sporthallen.

Sobald von Seiten der Landesregierung Lockerungen / Änderungen im Bereich Vereinssport im Innenbereich beschlossen werden, werden wir umgehend an dieser Stelle informieren.

Der Vorstand